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AGB

I.   Allgemeine Bedingungen

1. Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und andererseits der / die umseitig bezeichneten Mieter (nachfolgend als, der „Mieter“ bezeichnet).

    Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

 

2. Der Mieter oder dessen Erfüllungshilfe bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen im verkehrssicheren, fahrbereiten und

    sauberen Zustand einschließlich Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel erhalten zu haben. Der Mieter erkennt den im Mietvertrag angegebenen 

    Anfangskilometerstand, den Tankinhalt sowie die Vollständigkeit des Zubehörs ( Werkzeug, Reserverad, ggf. Autoradio etc.) als richtig an.

 

 

II. Nutzung des Mietfahrzeuges

1. Das Mietfahrzeug darf nur von  dem Mieter oder von einem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat dabei

    eigenständig vor Fahrantritt zu prüfen, ob der Fahrer fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers

    wie eigenes zu vertreten. Eine Überlassung des Fahrzeuges an Dritte ist strengstens untersagt und seitens der Versicherung nicht gedeckt.

 

2. Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den

    Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck zu prüfen. Der Kunde hat ausschließlich den für das Fahrzeug

    zugelassenen Kraftstoff zu tanken. Das Fahrzeug ist sauber zu hinterlassen und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter hat sich

    verkehrsgerecht zu verhalten und eine materialschonende Fahrweise zu gewährleisten.

 

3. Die Nutzung des Mietfahrzeuges außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen

    Einwilligung des Vermieters.

 

4. Das Fahrzeug darf nur auf befestigten Straßen und Wegen im Rahmen des öffentlichen Verkehrs genutzt werden. Die Nutzung zu motorsportlichen

    Zwecken, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport sowie zu rechtswidrigen Zwecken ist verboten. Der Transport gefährlicher

    Stoffe im Sinne der  Gefahrengutverordnung Straße ( GVS ) ist verboten. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder

    Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.

 

5. Solange während der Mietzeit das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Kunde es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das

    Lenkschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges während der Mietzeit hat der Kunde die

    Fahrzeugschlüssel, ggf. Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren.

 

6. Der Mietet verpflichtet sich, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln, die Straßenverkehrsrichtlinien Bestimmungen zu beachten und den Wagen gegen

    Diebstahl zu sichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.

 

7. Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbestimmungen berechtigt den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf

    Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bleibt unberührt.

 

 

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Der angegebene Mietpreis erhöht sich um die Mwst. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung ( AKB ).

 

2. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag ( = 24 Stunden ). Eine Mietzeit von mehr als 59 Minuten gilt als Mietvertrag.

 

3. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher anzukündigen und schriftlich genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger

    Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter neben der Entrichtung des vertraglichvereinbarten Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100,00

    Euro pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vor. Bei

    verspäteter –nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in

    voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.

 

4. Unbeschadet abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe des Mietfahrzeuges nur während der Geschäftszeiten des Vermieters und nur an

    dessen Mitarbeiter erfolgen. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters ist nur nach dessen vorheriger schriftlicher Genehmigung und

    gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr von 30,00 Euro zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulässig. Wird das Fahrzeug außerhalb der

    Geschäftszeiten oder nicht an den vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichend der Vereinbarung – der Mietvertrag

    bis zum Zeitpunkt der nächsten Büroöffnung bzw. bis zu dem Zeitpunkt, indem der Vermieter Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbaren

    Besitz hat. Der Mieter trägt während dieser Zeit sowohl die Beweislast als auch das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen bzw. –Entwendungen.

 

5. Wenn die bei der Fahrzeugrückgabe vorhandenen Schäden aufgrund Verschmutzung des Fahrzeuges schlechter Witterungsverhältnisse bzw. außerhalb

    der Geschäftszeiten nicht ersichtlich waren, ist es dem Vermieter 48 Stunden nach Fahrzeugrückgabe gestattet, diese dem Mieter nach zu belasten im

    Rahmen der vereinbarten Selbstbeteiligung. Gleiches gilt, wenn der Mieter auf die Abnahme des Fahrzeuges bei Rückgabe verzichtet.

 

 

IV. Haftung des Mieters

1. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges haftet der Mieter in Abweichung von § 538 BGB

    verschuldensunabhängig. Für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelungen.

 

2. Wird die Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeldes vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer

    Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung nur durch

    Unfall, Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst,

    die durch eine unsachgemäße Behandlung und / oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder einer Falschbetankung oder durch

    das Ladegut entstanden sind. Schäden aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit,

    sind nicht versichert. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietzeitraum.

 

3. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und

    Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühr und sonstigen Kosten frei, die Behörden

    anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter fordern. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der dem Vermieter fordern. Als Ausgleich für den

    Verwaltungsaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung an ihn richten, erhält der

    Vermieter vom Mieter für jede Anfrage einen Aufwandpauschale von 10,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Mieter weist nach,

    dass dem Vermieterein geringerer Aufwand entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weiter- gehenden Schaden geltend zu machen.

 

4. Dem Mieter steht es frei, Haftungsbefreiung im Rahmen eines Teilkaskoschutzes zu vereinbaren. Bei einem Teilkaskoschaden haftet der Mieter

    insbesondere bei Glas-, und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, Elementarschäden in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

 

5. Im Schadensfalle haftet der Mieter darüber hinaus, auch im Falle eines vertraglich vereinbarten Kaskoschutzes für Folgeschäden, die im adäquaten

    Kausalzusammenhang stehen, wie Wertminderung, Gutachter, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigengebühren sowie für die Tagesmiete

    und Tageskilometer wobei  von Fahrleistung von täglich 100 Kilometer ausgegangen wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche

    behält sich der Vermieter vor, Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

 

6. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

 

 

V. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuziehen und den

    Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung von

    Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat dich der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche

    dürfen nicht anerkannt werden. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung der Polizei, verliert er den vertraglich vereinbarten

    Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Mieter auch beweisbelastet für das Schadensereignis.

 

2. Hat der Mieter den Vermieter unverzüglich nach dem Schadenseintritt verständigt, hat er ihn darüber hinaus über den genauen Unfallort, Ursache,

    Beschädigung, den genauen Hergang des Unfalles und die Personalien sämtlicher Beteiligten, insbesondere auch des gegnerischen Fahrzeughalters

    und etwaiger Zeugen, sowie das Aktenzeichen der polizeilichen Unfallaufnahme, umgehend spätestens nach 2 Tagen schriftlich zu

    informieren. Dieselbe Verpflichtung trifft den Mieter, wenn er den Unfall unverschuldet, nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemeldet hat; in

    diesem Falle ist die Unfallanzeige unverzüglich nachzuholen. Bei einem verschuldetem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Mieter an den

    Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des entstandenen Schadens, höchsten jedoch 850,00 Euro zu entrichten.

 

 

VI. Haftung des Vermieters

    Jegliche Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten  Pflichten ist auf Vorsatz und grobe

    Fahrlässigkeit beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer

    zwingenden Haftung nach dem Produkt Haftungsgesetz, haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang

    nach auf den Ersatz der vertragstypisch – vorhersehbaren Schäden begrenzt.

 

 

VII. Reparaturen

    Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der

    Mieter eine Vertragsstätte bis zu einem Kostenbeitrag von 50,00 Euro ohne weiteres beauftragen. Vorlage der entsprechenden Belege ist Voraussetzung

    für die Erstattung der Kosten. Größere Reparaturen hingegen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters in Auftrag Gegeben werden. Die

    Kosten für die Reparaturen trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach den Bestimmungen haftet.

 

 

VIII. Aufrechnung und Einwendungsausschluss

    Dem Mieter steht ein  Zurückhaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu. Gegen Forderungen des Vermieters kann der

    Mieter nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Etwaige Einwendungen des Mieters gegen Rechnung des

    Vermieters sind Innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Widrigenfalls ist der Mieter mit den

    Einwendungen ausgeschlossen.

 

 

IX. Datenschutz

    Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, gespeicherte

    Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermiet- Verhältnis zu verwenden und Dritten nicht zu gängig zu machen. Die Bearbeitung der

    persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes ( BDSG ). Für den Fall das der Mieter bei der Anmietung falsche

    Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückzugeben wird oder vom

    Mieter ausgestellte Schecks nicht einlöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den

    Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten ( §§ 27 ff BDSG ).

 

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters.

 

2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters, wenn der Mieter im Inland keinen allgemeinen

    Gerichtsstand hat, oder wenn der Mieter nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik

    Deutschland verlegt, oder wenn sein Wohnsitz, oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

3. Unabhängig davon ist der Gerichtsstand stets der Firmensitz des Vermieters, wenn es sich bei dem Mieter um einen Vollkaufmann handelt.

 

 

XI. Schlussbemerkung

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt

    für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder wer oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, bleiben die übrigen

    Vertragsbestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine rechtlich Zulässige, die den Sinn und Zweck der unwirksamen

    Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

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